Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen Klaus-Kamp-Stiftung.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Die Stiftung hat den Sitz in Cuxhaven.

§ 2 Zweck der Stiftung, Gemeinnützigkeit

  1. Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand wird durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
  4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.

§ 3 Vermögen der Stiftung

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus € 110.000,00 Bankguthaben.
  2. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig; dessen Bestand bleibt unberührt. Die Anlageform muss den Vermögenserhalt zumindest sichern.
  3. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträge des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegen zu nehmen.
  4. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

§ 4 Organ der Stiftung

Organ der Stiftung ist der Vorstand.

§ 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

  1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus fünf Personen, die Mitglieder des Stifters sein müssen. Bei Ausscheiden aus dem Stifter erlischt auch die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand. Der Vorstand wird vom Stifter im Rahmen seiner Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestimmt. Wiederbestimmung ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort. Ein Mitglied des Vorstands scheidet in jedem Fall mit Vollendung seines 70. Lebensjahres aus dem Vorstand aus.
  2. Im Übrigen können die Mitglieder des Vorstands vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Rechte der Stiftungsaufsicht bleiben unberührt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, bestimmt der Stifter im Rahmen seiner Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstands.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer seiner Amtszeit.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslage, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

§ 6 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Er muss zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan erstellen. Der Stifter kann im Rahmen seiner Mitgliederversammlung Empfehlungen für die Mittelverwendung geben.
  2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein.
  3. Der Vorstand hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Dieser ist auf der Mitgliederversammlung des Stifters vorzustellen.
  4. Der Vorstand ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks einzureichen.


§ 7 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung – mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
    Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied es verlangt; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist – darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
  3. Der Vorstand beschließt außer in den Fällen des § 8 mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen.
  4. Über die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüssen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstands sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 8 Satzungsänderung, Zweckänderung, Aufhebung

  1. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn sie im Interesse der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich sind. Sie bedürfen eines mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder gefassten Beschlusses des Vorstands und des Beschlusses in einer Mitgliederversammlung des Stifters mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stifter-Mitglieder.
    Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.
  2. Änderung des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung ist nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll ist.
    Ziffer 1.) Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.

§ 10 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist ihr Vermögen zu gleichen Teilen dem Förderverein der Duhner Schule und dem Förderverein der Duhner Feuerwehr zu übertragen und von ihnen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 11 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht nach Maßgabe des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.

Satzung als PDF-Datei zum Herunterladen und Ausdrucken